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§ 3 TVV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 522/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 522/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 522/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierräume

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Einrichtungen müssen über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufriedenstellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.
  2. Absatz 2,Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können.
  3. Absatz 3,Untereinander unverträgliche Arten, wie etwa Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.

Schlagworte

Sichtweite, Riechweite

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146062