Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betriebsräume
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.
(2)Absatz 2,Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass saubere und verschmutzte Geräte separat befördert werden, um Verunreinigungen frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.
(3)Absatz 3,In den Einrichtungen müssen Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen getroffen werden.
(4)Absatz 4,Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.
Schlagworte
Reinigungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146064