Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vertiefende Abschätzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.
(2)Absatz 2,Nach den Vorgaben in Anlage 2 sind dabei eine qualitative Beschreibung und – sofern geeignete Daten zur Verfügung stehen – eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen hinsichtlich
des Verhältnisses der KonsumentInnen zu Unternehmen und der in diesem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen auf KonsumentInnen;
Konsumentenschutz-Einrichtungen und staatlich anerkannter Schuldenberatung;
der Gesundheit oder der Sicherheit von KonsumentInnen in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen
vorzunehmen.vorzunehmen
(3)Absatz 3,Bei der Abschätzung der Auswirkungen ist auf besonders schutzbedürftige Gruppen von KonsumentInnen (zB Kinder, SeniorInnen, Menschen mit Behinderung) Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Konsumentin, Seniorin
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146125