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§ 12

Fassungen
ab 29.12.2012 — BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute29.12.2012 BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2012,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. II Nr. 523/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Teilnahmerecht und Vertraulichkeit

Paragraph 12, (1) An den Sitzungen des Ausschusses können außer den gewählten Mitgliedern noch die Ersatzmitglieder als Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedoch beschließen, dass auch andere Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates als Zuhörer anwesend sein können. Der Präsident des Nationalrates sowie der Vorsitzende des Bundesrates sind jedenfalls berechtigt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

  1. Absatz 2,Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit beschließen, dass und inwieweit seine Verhandlungen vertraulich sind.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146149