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§ 5

Fassungen
ab 29.12.2012 — BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.12.2012 BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2012,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. II Nr. 523/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. (Paragraph 9, Absatz 6, F-VG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
  2. Absatz 2,Der Wechsel im Vorsitz vollzieht sich halbjährlich. Das erste Halbjahr führt der vom Nationalrat gewählte Vorsitzende den Vorsitz.
  3. Absatz 3,Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertreten sich die beiden Vorsitzenden gegenseitig.
  4. Absatz 4,Sind beide Vorsitzende verhindert an der Sitzung teilzunehmen, führt einer der vom Ausschuss zu wählenden zwei Vorsitzendenstellvertreter den Vorsitz. Sind auch diese verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146134