Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 524/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anschaffung, Ausstattung, periodische Überprüfung und Veräußerung von Dienstkraftwagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung des Grundsatzes der Effizienz sind bei der Anschaffung von Dienstkraftwagen grundsätzlich die Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes anzuwenden. Für die Anschaffung von Dienstkraftwagen gelten überdies die Bestimmungen der aufgrund der Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung). Bedarf und Zweckmäßigkeit sind seitens der beschaffenden Dienststellen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Der Wert der über die jeweils durch die Bundesbeschaffung GmbH definierte Basisausstattung hinausgehenden Mehr- oder Zusatzausstattung soll grundsätzlich 5 % der Anschaffungskosten des Dienstkraftwagens nicht übersteigen. Auf dieses Limit werden jene Mehr- oder Zusatzausstattungen, welche für den besonderen dienstlichen Verwendungszweck des Dienstkraftwagens erforderlich sind, nicht angerechnet.
  3. Absatz 3,Dienstkraftwagen sind grundsätzlich einer Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 zu unterziehen. Hiervon ausgenommen sind Dienstkraftwagen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und der Bundespolizei, sofern die Kraftfahrzeuge von diesen Dienststellen durch hinreichend geeignetes Personal überprüft werden. Paragraph 57 a, KFG 1967 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Führung von Wunschkennzeichen gemäß Paragraph 48 a, KFG 1967 ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die Veräußerung von Dienstkraftwagen unterliegt der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,. Hinsichtlich der Feststellung, ob die Durchführung von Reparaturen wirtschaftlich vertretbar und zweckmäßig ist, gilt Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.

Schlagworte

Mehrausstattung

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20008185

Dokumentnummer

NOR40146162