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§ 2 InfoV-VU

Fassungen
04.01.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 15/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.01.201331.12.2015 BGBl. II Nr. 15/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.01.2013BGBl. II Nr. 15/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

InfoV-VU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die vom Versicherungsunternehmen einem Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      relevante Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen;
    3. Ziffer 3
      Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung.
  2. Absatz 2,Als relevante Parameter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind der verwendete Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen anzugeben.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 2, hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  4. Absatz 4,Durch die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

20008195

Dokumentnummer

NOR40146188