Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorhabensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das VorhabenDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
zur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40146244