Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorhabensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013
§ 8.Paragraph 8,
Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. Paragraph 3, Absatz 2, 3, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40146250