Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
PersKapCoVo 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:
das Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes sowiedas Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und des Personalplanes sowie
das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2)Absatz 2,Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden.
(3)Absatz 3,Die bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.Die bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.
(4)Absatz 4,Die im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung setzen die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146256