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§ 1 PersKapCoVo 2013

Fassungen
ab 10.01.2013 — BGBl. II Nr. 24/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute10.01.2013 BGBl. II Nr. 24/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.01.2013BGBl. II Nr. 24/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PersKapCoVo 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      das Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und des Personalplanes sowie
    2. Ziffer 2
      das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
  2. Absatz 2,Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden.
  3. Absatz 3,Die bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.
  4. Absatz 4,Die im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung setzen die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008201

Dokumentnummer

NOR40146256