Rechtstracker.at

§ 3 PersKapCoVo 2013

Fassungen
ab 10.01.2013 — BGBl. II Nr. 24/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute10.01.2013 BGBl. II Nr. 24/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.01.2013BGBl. II Nr. 24/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PersKapCoVo 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 durchgeführt.
  2. Absatz 2,Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich einer Untergliederung einzurichten und umfasst die Personalsteuerung von der Zentralstelle bis zur nachgeordneten Dienststelle. Das Personalkapazitätscontrolling hat sowohl die Organisationssicht als auch die Budgetsicht (Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets) abzubilden.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung des Personalkapazitätscontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Personalkapazitätscontrolling sind insbesondere den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Allfällige im Vergleich zu den Paragraphen 4, 5 und 6 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Personalkapazitätscontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 zu koordinieren und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Zusammenführung und Interpretation der Daten des Personalkapazitätscontrollings auf Bundesebene obliegt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  6. Absatz 6,Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch das Bundesgesetz gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG getroffen wurde, so ist der zuletzt beschlossene Personalplan den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008201

Dokumentnummer

NOR40146258