Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
PersKapCoVo 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Organisation und Durchführung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchgeführt.Das ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 durchgeführt.
(2)Absatz 2,Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich einer Untergliederung einzurichten und umfasst die Personalsteuerung von der Zentralstelle bis zur nachgeordneten Dienststelle. Das Personalkapazitätscontrolling hat sowohl die Organisationssicht als auch die Budgetsicht (Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets) abzubilden.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung des Personalkapazitätscontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Personalkapazitätscontrolling sind insbesondere den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Personalkapazitätscontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 zu koordinieren und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.Allfällige im Vergleich zu den Paragraphen 4, 5 und 6 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Personalkapazitätscontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 zu koordinieren und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Zusammenführung und Interpretation der Daten des Personalkapazitätscontrollings auf Bundesebene obliegt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(6)Absatz 6,Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und 3 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch das Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist der zuletzt beschlossene Personalplan den Controllingberichten zu Grunde zu legen.Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch das Bundesgesetz gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG getroffen wurde, so ist der zuletzt beschlossene Personalplan den Controllingberichten zu Grunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146258