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Art. 11

Fassungen
ab 03.01.2013 — BGBl. III Nr. 190/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute03.01.2013 BGBl. III Nr. 190/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.01.2013BGBl. III Nr. 190/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch drei

Mandat des Unterausschusses zur Verhütung von Folter

Artikel 11

Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter wird

  1. Litera a
    die in Artikel 4 bezeichneten Orte besuchen und den Vertragsstaaten Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterbreiten;
  2. Litera b
    in Bezug auf die nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter
    1. Litera i
      die Vertragsstaaten erforderlichenfalls bei deren Einrichtung beraten und unterstützen;
    2. Sub-Litera, i, i
      unmittelbare und erforderlichenfalls vertrauliche Kontakte zu den nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter pflegen und ihnen Ausbildungshilfe und technische Hilfe zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit anbieten;
    3. iii
      sie bei der Beurteilung der Erfordernisse und der Mittel, die zur Verstärkung des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe notwendig sind, beraten und unterstützen;
    4. Sub-Litera, i, v
      den Vertragsstaaten Empfehlungen und Beobachtungen mit dem Ziel der Stärkung der Leistungsfähigkeit und des Mandats der nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterbreiten;
  3. Litera c
    zur Verhütung von Folter im Allgemeinen mit den zuständigen Organen und Mechanismen der Vereinten Nationen sowie mit den internationalen, regionalen und nationalen Einrichtungen und Organisationen zusammenarbeiten, die auf die Verstärkung des Schutzes aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe hinwirken.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146440