Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 190/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 36
Besuchen die Mitglieder des Unterausschusses zur Verhütung von Folter einen Vertragsstaat, so haben sie unbeschadet der Bestimmungen und Ziele dieses Protokolls sowie der Vorrechte und Immunitäten, die sie genießen,
die Gesetze und sonstigen Vorschriften des besuchten Staates zu achten;
jede Maßnahme oder Handlung zu unterlassen, die mit der Unparteilichkeit und dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR40146464