Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 03.01.2013 — BGBl. III Nr. 190/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.01.2013 BGBl. III Nr. 190/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.01.2013BGBl. III Nr. 190/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9

Die Mitglieder des Unterausschusses zur Verhütung von Folter werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amts-zeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser Mitglieder vom Vorsitzen-den der in Artikel 7 Absatz 1 Litera d, genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146438