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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 191/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 191/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 191/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen

  1. Absatz eins,
    Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2,
    In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
  3. Absatz 3,
    Falls erforderlich, kann Absatz 2 vom moldauischen zuständigen Träger mindestens einmal im Jahr angewendet werden.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

20008216

Dokumentnummer

NOR40146471