Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 191/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
Falls erforderlich, kann Absatz 2 vom moldauischen zuständigen Träger mindestens einmal im Jahr angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146471