Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Text
Art. 15 Zielstaaten abgezogener VermögenswerteArtikel 15, Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte
Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen österreichischen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146490