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Art. 15

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.201331.12.2016 BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 192/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Text

Artikel 15, Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte

Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen österreichischen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20008217

Dokumentnummer

NOR40146490