Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Text
Teil 3 Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen Art. 17 Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit
abgeltender Wirkung durch schweizerische ZahlstellenArtikel 17, Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit , abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahlstellen
1. Schweizerische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend «Steuer» genannt) auf folgenden Erträgen:
sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Erträgen;
Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Erträge gewährt werden.
2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
3. Für die Erträge nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Erträge eine abgeltende Wirkung vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146492