Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Text
Art. 20 Freiwillige MeldungArtikel 20, Freiwillige Meldung
1. Ermächtigt die betroffene Person eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die Erträge eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 eine Meldung der Erträge vor.
2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 22 berechneten positiven und negativen Erträge oder Totalbetrag der Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a-d.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146495