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Art. 24

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2401.01.201331.12.2016 BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 192/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Text

Artikel 24, Definition der Dividendenerträge

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Dividendenerträge»:

  1. Litera a
    auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen (Substanzgenussscheine), Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;
  2. Litera b
    direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenerträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. Absatz i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i,
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v,
      schweizerischen Anlagefonds;
  3. Litera c
    diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. Absatz i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i,
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v,
      schweizerischen Anlagefonds.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20008217

Dokumentnummer

NOR40146499