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Art. 32

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3201.01.201331.12.2016 BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 192/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Text

Artikel 32, Verwendung von Informationen

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der vom Abkommen betroffenen Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

2. Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.

3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 9 und 20.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20008217

Dokumentnummer

NOR40146507