Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Text
Art. 36 Gemeinsamer AusschussArtikel 36, Gemeinsamer Ausschuss
1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.
2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.
3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:
Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;
Analyse von relevanten Entwicklungen;
Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146511