Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Anlage
„Die Republik Österreich, vertreten durch ..., haftet gemäß §§ 978 bis 980 ABGB für die nachstehend angeführten Leihgaben ... jeweils bis zur Höhe des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes, maximal bis zu folgenden für die einzelnen Leihgaben angegebenen Beträgen, und zwar für die Zeit vom ... bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe an die Leihgeberin oder den Leihgeber (vorgesehen ...). In diesem Umfang wird die Haftung zusätzlich auch für solche Schäden übernommen, die an diesen Leihgaben im obgenannten Zeitraum ohne Verschulden der Leihgeberin oder des Leihgebers oder der Leihnehmerin oder des Leihnehmers entstehen, sofern es sich hiebei nicht um Schäden handelt, die auch ohne Durchführung des Leihvertrages entstanden wären. In diesem Fall hat jedoch die Leihgeberin oder der Leihgeber alle gegebenenfalls gegen Dritte bestehenden Ansprüche auf Ersatz der an der Leihgabe eingetretenen Schäden bis zur Höhe der Ersatzleistung des Bundes an diesen abzutreten. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Leihgabe.“„Die Republik Österreich, vertreten durch ..., haftet gemäß Paragraphen 978 bis 980 ABGB für die nachstehend angeführten Leihgaben ... jeweils bis zur Höhe des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes, maximal bis zu folgenden für die einzelnen Leihgaben angegebenen Beträgen, und zwar für die Zeit vom ... bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe an die Leihgeberin oder den Leihgeber (vorgesehen ...). In diesem Umfang wird die Haftung zusätzlich auch für solche Schäden übernommen, die an diesen Leihgaben im obgenannten Zeitraum ohne Verschulden der Leihgeberin oder des Leihgebers oder der Leihnehmerin oder des Leihnehmers entstehen, sofern es sich hiebei nicht um Schäden handelt, die auch ohne Durchführung des Leihvertrages entstanden wären. In diesem Fall hat jedoch die Leihgeberin oder der Leihgeber alle gegebenenfalls gegen Dritte bestehenden Ansprüche auf Ersatz der an der Leihgabe eingetretenen Schäden bis zur Höhe der Ersatzleistung des Bundes an diesen abzutreten. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Leihgabe.“
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40146554