Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 26/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 26/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 26/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Haftung für Leihgaben an den Bund

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für im Rahmen der Bundesverwaltung gelegentlich übernommene, nicht im Eigentum des Bundes stehende unverbrauchbare Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leihgaben) haftet der Bund gemäß Paragraphen 978 bis 980 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass der Haftungsumfang gemäß Absatz eins, im konkreten Anlassfall als nicht ausreichend erachtet wird, können auch Haftungen übernommen werden, die über den Umfang der Bestimmungen der Paragraphen 978 bis 980 ABGB hinausgehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer für den Bund wirtschaftlich vertretbaren Begrenzung des Haftungsausmaßes ist für derartige (erweiterte) Haftungen des Bundes als Entlehner eine entsprechende Haftungsklausel laut Anlage zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Vor Abgabe einer derartigen Haftungserklärung ist in jedem Fall mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

Im RIS seit

18.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20008220

Dokumentnummer

NOR40146551