Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).Gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Text
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
(2)Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40146575