Kurztitel
Hilfeleistung an Bedienstete des Entminungsdienstes und deren Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
Text
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG, Bediensteten des Entminungsdienstes oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 10 b, WHG, Bediensteten des Entminungsdienstes oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist auf Sachverhalte im Sinne des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 eintreten.Diese Verpflichtung ist auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 10 b, WHG anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 eintreten.