Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Zeugnis
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Im Zeugnis sind festzuhalten:
Name und Geburtsdatum der geprüften Person;
Name und Kennnummer des sachverständigen Prüfers;
Prüfungsgegenstand einschließlich allfälliger Umschreibung der geprüften infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
Seriennummer des Zeugnisses.
(3)Absatz 3,Ein Zeugnis hat abschließend die fachliche Befähigung durch die Angabe festzustellen, ob die geprüfte Person die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, ist dies kurz zu begründen.
(4)Absatz 4,Die Seriennummer ist vom sachverständigen Prüfer zu vergeben und aus der Kennnummer des sachverständigen Prüfers, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird.
(5)Absatz 5,Das Zeugnisformular ist dem sachverständigen Prüfer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in seinem Register einzutragen.Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Absatz 2, angeführten Daten in seinem Register einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147302