Rechtstracker.at

§ 20 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bescheinigung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Von Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,
    1. Ziffer eins
      für welche qualifizierten Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,
    3. Ziffer 3
      für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und
    4. Ziffer 4
      für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon
    Eisenbahnbedienstete aufgrund ihrer Ausbildungen, Weiterbildungen, bestandenen Prüfungen und praktischen Ausübung geeignet sind. Der Bescheinigung müssen überdies das ausstellende Eisenbahnunternehmen, die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung, allfällige Einschränkungen und Bedingungen, das Datum des Gültigkeitsablaufs sowie die Seriennummer zu entnehmen sein.
  2. Absatz 2,Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit der Bescheinigung ist mit zehn Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach Paragraph 19, oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147309