Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Bescheinigung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Von Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,
für welche qualifizierten Tätigkeiten,
auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,
für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und
für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon
Eisenbahnbedienstete aufgrund ihrer Ausbildungen, Weiterbildungen, bestandenen Prüfungen und praktischen Ausübung geeignet sind. Der Bescheinigung müssen überdies das ausstellende Eisenbahnunternehmen, die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung, allfällige Einschränkungen und Bedingungen, das Datum des Gültigkeitsablaufs sowie die Seriennummer zu entnehmen sein.
(2)Absatz 2,Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit der Bescheinigung ist mit zehn Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4,Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach § 19 oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach Paragraph 19, oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz eins, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147309