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§ 35 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zugbegleitung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Freihaltung von Wegen;
    2. Ziffer 2
      die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung von Signalen;
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
    7. Ziffer 8
      das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
    8. Ziffer 9
      Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnbetrieb;
    2. Ziffer 2
      Signale und Anschriften;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeugtechnik;
    4. Ziffer 4
      betriebliche Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      betriebliche Kommunikation;
    6. Ziffer 6
      Sicherungstechnik;
    7. Ziffer 7
      Notfallmanagement;
    8. Ziffer 8
      Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;
    9. Ziffer 9
      Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147324