Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Fahrzeugkontrolle
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.
(4)Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden;
den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
Mechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
Zug- und Stoßvorrichtungen;
Funktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Feuerlöscher, Sicherheitseinrichtungen.
(5)Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
Schlagworte
Zugvorrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147326