Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Eisenbahnaufsichtsorgan
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
Grundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
allgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
Eisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;
Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.
(4)Absatz 4,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
(5)Absatz 5,Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
(6)Absatz 6,In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.
Schlagworte
Schadenersatzrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147328