Rechtstracker.at

§ 43 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Genehmigungsantrag

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
  2. Absatz 2,Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
    1. Ziffer eins
      Angaben
      1. Litera a
        zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
      2. Litera b
        über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
      3. Litera c
        zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 15 a, Ziffer 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
  3. Absatz 3,Die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
  4. Absatz 4,Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

Schlagworte

Sicherheitsbescheinigung, Ausbildung

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147332