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§ 45 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Abschnitt
Sachverständige Prüfer

Voraussetzungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
  2. Absatz 2,Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
      2. Litera b
        Kenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
    2. Ziffer 2
      eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
      1. Litera a
        als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
      2. Litera b
        über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
    3. Ziffer 3
      volle Geschäftsfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      körperliche und geistige Eignung;
    5. Ziffer 5
      Zuverlässigkeit;
    6. Ziffer 6
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147334