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§ 50 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Kann der Nachweis nach Absatz eins, nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.
  3. Absatz 3,Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147339