Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungs- und Schadenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
bei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,
bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (§ 73 Abs. 4 BHG 2013) und bei Verzichten (§ 74 BHG 2013), sowiebei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 73, Absatz eins und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013) und bei Verzichten (Paragraph 74, BHG 2013), sowie
bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den §§ 73 f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den Paragraphen 73, f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147383