Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungs- und Schadenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufzufordern. Diese Forderungen sind im Übrigen nach den Vorschriften des 2. Abschnittes geltend zu machen.Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach Paragraph 10, Absatz eins, zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches aufzufordern. Diese Forderungen sind im Übrigen nach den Vorschriften des 2. Abschnittes geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Bei Rückersatzansprüchen gegenüber Bediensteten des Bundes ist auch auf die spezifischen Vorschriften zum Verfahren, zur Verjährung und zu Mäßigungsbestimmungen insbesondere nach § 3 in Verbindung mit § 6 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, und § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, nach § 7 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, nach den Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, sowie nach den sonstigen einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen zu achten. Auch hier ist entsprechend den Grundsätzen der Haushaltsführung einschließlich Wirkungsorientierung in erster Linie eine außergerichtliche Lösung anzustreben.Bei Rückersatzansprüchen gegenüber Bediensteten des Bundes ist auch auf die spezifischen Vorschriften zum Verfahren, zur Verjährung und zu Mäßigungsbestimmungen insbesondere nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, und Paragraph 6, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, nach Paragraph 7, des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, nach den Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, sowie nach den sonstigen einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen zu achten. Auch hier ist entsprechend den Grundsätzen der Haushaltsführung einschließlich Wirkungsorientierung in erster Linie eine außergerichtliche Lösung anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147393