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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. III Nr. 17/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.2013 BGBl. III Nr. 17/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 17/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 15

Dieser Vertrag steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die keine Vertragspartei sind, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Vertrags in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache und eine Arbeitssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Vertrags hinterlegt.

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

20008256

Dokumentnummer

NOR40147988