Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
TITEL IVTITEL römisch vier
WIRTSCHAFTSPOLITISCHE KOORDINIERUNG UND KONVERGENZ
ARTIKEL 9
Gestützt auf die wirtschaftspolitische Koordinierung im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsam auf eine Wirtschafts-politik hinzuarbeiten, die durch erhöhte Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das Wirtschaftswachstum fördert. Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien in Verfolgung des Ziels, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern, weiter zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen und die Finanzstabilität zu stärken, in allen für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets wesentlichen Bereichen die notwendigen Schritte und Maßnahmen ein.
Schlagworte
Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147982