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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. III Nr. 17/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2013 BGBl. III Nr. 17/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 17/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch vier

WIRTSCHAFTSPOLITISCHE KOORDINIERUNG UND KONVERGENZ

ARTIKEL 9

Gestützt auf die wirtschaftspolitische Koordinierung im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsam auf eine Wirtschafts-politik hinzuarbeiten, die durch erhöhte Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das Wirtschaftswachstum fördert. Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien in Verfolgung des Ziels, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern, weiter zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen und die Finanzstabilität zu stärken, in allen für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets wesentlichen Bereichen die notwendigen Schritte und Maßnahmen ein.

Schlagworte

Wirtschaftsunion

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

20008256

Dokumentnummer

NOR40147982