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Art. 14

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 27/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.01.201331.12.2016 BGBl. III Nr. 27/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 27/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 14 – Inkrafttreten

Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben und kann im beiderseitigen Einvernehmen durch Notenwechsel für die gleiche Laufzeit verlängert werden.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148179