Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 26.02.2013 — BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute26.02.2013 BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 36/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Gasöle“ sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter die KN-Codes 2710 19 41 fallen und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG und 97/68/EG genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].
  2. Ziffer 2
    „Binnenschiffe und Sportboote“ sind Fahrzeuge der Binnenschifffahrt im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ausgenommen Seeschiffe.
  3. Ziffer 3
    „Mobile Maschinen und Geräte“ sind mobile Maschinen und Geräte im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2011,.
  4. Ziffer 4
    „Inverkehrbringen von Gasölen“ ist das Liefern oder Bereitstellen von Gasölen an Dritte
    1. Litera a
      zur Verfeuerung an Bord von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten oder
    2. Litera b
      zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008273

Dokumentnummer

NOR40148323