Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 26.02.2013 — BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute26.02.2013 BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 36/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Probenahme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von ihm herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß Paragraph 3, zu kontrollieren, Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und zu diesem Zweck Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann an Tankstellen und anderen Abgabestellen erfolgen. Die Probeentnahme ist während der Betriebszeiten vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes sowie ihm zurechenbare Personen haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie der Lagerräume zu ermöglichen und die Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu beprobenden Betriebsstätten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen, kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß dem §4 Absatz eins und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3,Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit der Überprüfung verbundenen Kosten hat derjenige zu tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen zur Verfügung zu halten.

Schlagworte

Warenausgang, Wareneingang

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008273

Dokumentnummer

NOR40148325