Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(2)Absatz 2,Gasöle, die den Anforderungen nach § 3 nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.Gasöle, die den Anforderungen nach Paragraph 3, nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40148327