Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 26.02.2013 — BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute26.02.2013 BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 36/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
  2. Absatz 2,Gasöle, die den Anforderungen nach Paragraph 3, nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008273

Dokumentnummer

NOR40148327