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§ 2 IVS-G

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 24/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 24/2026
§ 231.03.201323.04.2026 BGBl. I Nr. 38/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IVS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IVS-G

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
  2. Ziffer 2
    „Interoperabilität“ die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu ermöglichen;
  3. Ziffer 3
    „IVS-Anwendung“ ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
  4. Ziffer 4
    „IVS-Dienst“ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen;
  5. Ziffer 5
    „IVS-Diensteanbieter“ einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
  6. Ziffer 6
    „IVS-Nutzer“ Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
  7. Ziffer 7
    „besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer“ nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
  8. Ziffer 8
    „Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
  9. Ziffer 9
    „Kompatibilität“ die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
  10. Ziffer 10
    „Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
  11. Ziffer 11
    „Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;
  12. Ziffer 12
    „Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
  13. Ziffer 13
    „Reisedaten“ Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
  14. Ziffer 14
    „Spezifikation“ die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln;
  15. Ziffer 15
    „C-ITS“ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise;
  16. Ziffer 16
    „Verfügbarkeit von Daten“ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format;
  17. Ziffer 17
    „Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU genannt werden, darstellt;
  18. Ziffer 18
    „Dateninhaber“ eine Person oder Einrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, und Artikel 2, Ziffer 14, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
  19. Ziffer 19
    „Datennutzer“ eine Person oder Einrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 7, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, und Artikel 2, Ziffer 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
  20. Ziffer 20
    „Datenlieferant“ eine öffentliche oder private Stelle, die Straßen-, Verkehrs- oder Reisedaten über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellt;
  21. Ziffer 21
    „Nationale Stelle“ eine unabhängige und unparteiische Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen bewertet;
  22. Ziffer 22
    „AustriaTech“ die AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen mbH.

Schlagworte

IVS-Dienst, Informationstechnologie, Verkehrsmanagement

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/38/P2/NOR40276930