Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E-Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Risikobewertung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 28 und 32 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E-Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Artikel 8 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, sowie der Risikobewertung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938,. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß Paragraphen 28 und 32 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.
(2)Absatz 2,Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Die gemäß § 17 GWG 2011 benannten Verteilergebietsmanager sowie die gemäß § 13 GWG 2011 benannten Marktgebietsmanager haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondereDie E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Die gemäß Paragraph 17, GWG 2011 benannten Verteilergebietsmanager sowie die gemäß Paragraph 13, GWG 2011 benannten Marktgebietsmanager haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.
(3)Absatz 3,Die E-Control ist ermächtigt,
zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Abs. 1) undzur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Absatz eins,) und
zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Abs. 2)zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Absatz 2,)
durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden.durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegen, erweitert werden.
(4)Absatz 4,Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 3, angeordnet werden können, sind folgende:
Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;
Angaben über geschützte Gasmengen gemäß § 26a;Angaben über geschützte Gasmengen gemäß Paragraph 26 a,;
technische Kennzahlen der Erdgasleitungs-, Produktions- und Speicheranlagen;
Daten gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1938;Daten gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938,;
Angaben über das Fernwärmeaufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, sowie die eingesetzten Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion;
technische Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und -fortleitung.
(5)Absatz 5,Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h (§ 29) auch monatlich und einzeln erhoben werden.Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Absatz 3, kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h (Paragraph 29,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6)Absatz 6,Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Absatz 5, letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7)Absatz 7,Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 29 Abs. 3 E-ControlG verwendet werden.Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz 2, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, E-ControlG verwendet werden.
(8)Absatz 8,Daten, die auf Grundlage des § 15 dieses Bundesgesetzes und des § 147 GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.Daten, die auf Grundlage des Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 147, GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
(9)Absatz 9,Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.Die E-Control hat aus den gemäß Absatz 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10)Absatz 10,Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11)Absatz 11,Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
Schlagworte
Fernwärmefortleitung, Datenübermittlung, Präventionsplan, Erdgasleitungsanlage, Produktionsanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40244213