Rechtstracker.at

§ 7 EnLG 2012

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 726.02.201327.07.2021 BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Teil 2
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
    1. Ziffer eins
      Erdöl und Erdölprodukte;
    2. Ziffer 2
      sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
    3. Ziffer 3
      feste fossile Brennstoffe.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (Paragraph 8,);
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (Paragraph 9,);
    3. Ziffer 3
      Beschränkungen des Verkehrs (Paragraph 10,);
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten (Paragraph 11,);
    5. Ziffer 5
      Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (Paragraph 12,).
    Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Ziffer eins, erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.
  3. Absatz 3,Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
  5. Absatz 5,Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, unterzogen werden.
  6. Absatz 6,Die Durchführung der gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis, und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.

Schlagworte

Brennstoff, Verfügungsrecht, Zugriffsrecht

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40236563