Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Erbringung von Nebenleistungen
§ 21.Paragraph 21,
Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40148451