Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten
§ 5.Paragraph 5,
Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263471