Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
Abgabe an Endverbraucher in kWh, in Summe und getrennt nach leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie nach Versorgern;
Anzahl der Versorgerwechsel (gewechselte Zählpunkte) nach Netzebenen, Kundengruppen sowie Versorgern;
Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, jeweils getrennt nach leistungs- und nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung der Vertragsabwicklung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;
Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148494