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§ 12 GMO-VO

Fassungen
01.03.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 63/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.03.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 63/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas Monitoring-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 63/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016

Abkürzung

GMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 12,

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. Ziffer eins
    Abgabe an Endverbraucher in kWh, in Summe und getrennt nach leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie nach Versorgern;
  2. Ziffer 2
    Anzahl der Versorgerwechsel (gewechselte Zählpunkte) nach Netzebenen, Kundengruppen sowie Versorgern;
  3. Ziffer 3
    Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, jeweils getrennt nach leistungs- und nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung der Vertragsabwicklung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;
  4. Ziffer 4
    Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008287

Dokumentnummer

NOR40148494