Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern als monatliche Werte die Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen von nicht leistungsgemessenen Kunden sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden von nicht leistungsgemessenen Kunden in Arbeitstagen zu melden. Die Aufschlüsselung des Gegenstands der Anfragen und Beschwerden erfolgt jeweils zumindest in den Kategorien:
Verrechnungsrelevante Anfragen/Beschwerden;
Technische Anfragen/Beschwerden;
Sonstige Anfragen/Beschwerden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148498