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§ 18 GMO-VO

Fassungen
01.03.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 63/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.03.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 63/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas Monitoring-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 63/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016

Abkürzung

GMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 18,

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  2. Ziffer 2
    Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  3. Ziffer 3
    Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;
  4. Ziffer 4
    Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;
  5. Ziffer 5
    Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  6. Ziffer 6
    Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  7. Ziffer 7
    Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;
  8. Ziffer 8
    Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  9. Ziffer 9
    Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;
  10. Ziffer 10
    Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008287

Dokumentnummer

NOR40148500